Vertragsbedingungen

VR-Goldsparplan® der L'or Aktiengesellschaft

 

§ 1 Rahmenvertrag

  1. Mit dem vorliegenden Antrag beantragt der Kunde bei der L’or AG, Hafenstraße 5, 31582 Nienburg, HRB 203280, Amtsgericht Walsrode, den Abschluss eines Rahmenvertrages über den einmaligen und/oder monatlichen Erwerb von Goldbarren, bzw. Anteilen an diesen, und deren sichere Verwahrung.
  2. Für den Kunden wird ein separates Depot für den VR-Goldsparplan® geführt.
  3. Der VR-Goldsparplan® kommt mit der Annahme des Antrags durch die L’or AG zustande. Der Kunde verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Über das Zustandekommen des VR-Goldsparplan® und die Einzahlungstermine wird der Kunde schriftlich informiert.

 

§ 2 Anlageformen

Bei dem VR-Goldsparplan® kann der Kunde zwischen den Anlageformen „Einmalanlage“ (Anlage eines einmaligen Betrages in Höhe von mindestens 5.000 Euro) und „Spar“ (Anlage von monatlichen Beträgen in Höhe von mindestens 100 Euro) wählen. Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarten Beträge nach Aufforderung durch die L’or AG einzuzahlen. Der Kunde der Anlageform „Spar“ ermächtigt die L‘or AG, die monatlichen Sparraten mittels Lastschrift von seinem Konto einzuziehen. Hierfür wird der Kunde der L‘or AG ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.

 

§ 3 Golderwerb durch den Kunden

    1. Mit Geldeingang des Kunden auf dem Konto der L'or AG beantragt der Kunde - entsprechend seines Antrags - den Kauf von Goldbarren, bzw. Anteilen an diesen, mit einer Reinheit von 999,9 von LBMA (Lodon Bullion Market Association) zertifizierten Scheideanstalten.
    2. Das Gold in Barrenform wird hierbei grundätzlich am Ende eines jeden Monats des Zahlungseingangs erworben. Die kleinste zu erwerbende Barreneinheit beträgt 100 Gramm, ungeachtet des Mindestanlagebetrages des Kunden. Der Kaufpreis für die Goldbarren berechnet sich nach dem zum Zeitpunkt des Kaufs aktuellen Marktpreis (maßgebliche Referenz: Verkaufspreis 1 kg Barren bei einer LBMA zertifizierten Scheideanstalt). Der Verkaufspreis der Scheideanstalt wird ohne Aufschlag 1:1 an den Kunden weitergegeben. Aktuelle und historische Kurse sind für Kunden einsehbar unter www.lor-ag.com.
    3. Der ordnungsgemäße Kauf des Goldes in Barrenform ist aufgrund der Mittelverwendungskontrolle durch einen unabhängigen Steuerberater abgesichert und versichert.
    4. Die Menge und das Datum des Kaufzeitpunkts werden nach Erwerb des Goldes in dem Depot des Kunden aufgeführt.
    5. Die L'or AG verschafft dem Kunden den mittelbaren Besitz und das (Mit-)Eigentum an den gemäß Ziffer 2 erworbenen Goldbarren. Der Kunde bevollmächtigt die L'or AG zur Abgabe der hierfür erforderlichen Willenserklärungen. Die Übertragung des Eigentums erfolgt zum Zeitpunkt der Anlieferung der Goldbarren nach erfolgtem Kauf. 


    § 4 Verwahrung

      1. Die Goldbarren werden durch ein Bankinstitut mit Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz verwahrt, welches von der L'or AG hierzu beauftragt wurde.
      2. Die Verwahrung erfolgt in einem ehemaligen Tresor der Bundesbank mit der höchsten Sicherheitsstufe in Deutschland.
      3. Die verwahrten Goldbarren sind jederzeit in Höhe des aktuellen Marktpreises gegen Einbruchdiebstahl und Raub versichert.

       

      § 5 Miteigentum am Goldbestand, Verwaltungsbefugnis der L’or Aktiengesellschaft bei der Verwahrung

        1. Für die Bestimmung des Miteigentumbruchteils des Kunden an den nach § 3 erworbenen Goldbarren ist die in dem jeweils aktuellen Kontoauszug des Kunden ausgewiesene Menge des Goldes maßgebend. Das Depot des Kunden wird hierzu als Golddepot in Gramm geführt.
        2. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 744 bis 746 BGB und die §§ 749 bis 752 BGB über die gemeinschaftliche Verwaltung und die Aufhebung der Gemeinschaft sind ausgeschlossen.
        3. Die L'or AG kann aus dem Goldbestand gemäß § 3 jedem Kunden die diesem Kunden zustehende Menge Gold - ab einer Barrengröße von 100 Gramm - herausgeben, ohne dass es hierzu der Zustimmung der übrigen Beteiligten bedarf.
        4. In anderer Weise darf die L'or AG den Goldbestand gemäß § 3- mit Ausnahme zur Befriedigung des Herausgabeanspruchs nach § 6, dem Verkauf auf Wunsch des Kunden nach § 7 oder zum Begleichen der Vergütungen nach § 8 - nicht verringern.


        § 6 Herausgabeanspruch des Kunden

          1. Der Kunde kann von der L'or AG bis zum 20. eines jeden Monats mit Wirkung zum Monatsende verlangen, dass ihm aus dem Goldbestand gemäß § 3 die ihm bereits gehörende Menge Gold in Barrenform ab einer Größe von je 100 Gramm herausgegeben wird. Hinsichtlich kleinerer Mengen Goldes hat der Kunde ausschließlich einen Abfindungsanspruch in Höhe des aktuellen Marktpreises in Euro (maßgebliche Referenz: Ankaufspreis 1 kg Barren bei einer LBMA zertifizierten Scheideanstalt). Die vorgenannten Ansprüche wird die L'or AG bis zum 15. des Folgemonats erfüllen.
          2. Die Herausgabe des Goldes erfolgt nach vorheriger Terminabsprache durch Übergabe an den Kunden oder einen von ihm bevollmächtigten Vertreter in den Geschäftsräumen der L'or AG. Das Gold wird in Form von Barren einer LBMA zertifizierten Scheideanstalt gegen Empfangsquittung übergeben. Die L'or AG wählt nach eigenem Ermessen die Größe der Barren aus (Barren ab einer Größe von 100 Gramm).
          3. Die Herausgabe des Goldes in den Geschäftsräumen der L'or AG erfolgt kostenfrei.
          4. Die L'or AG nimmt im Rahmen der Herausgabe eine Austragung der herausgegebenen Menge Goldes aus dem Depot des Kunden vor. Gleiches gilt für die kleineren Mengen Goldes, für die der Kunde einen Abfindungsanspruch geltend macht.  § 7 Nr. 2 findet in diesem Fall Anwendung.

           

          § 7 Verkauf des Goldes auf Wunsch des Kunden

            1. Möchte der Kunde seine ihm  gehörende Menge an Gold (auch zum Teil) verkaufen, so kann ihm die L’or AG auf Wunsch den Verkauf an einen Kaufinteressenten vermitteln. Im diesem Fall teilt er der L’or AG seinen Wunsch auf Vermittlung des Verkaufs seines Goldes bis zum 20. eines jeden Monats mit Wirkung zum Monatsende mit. Die L’or AG wird den Verkauf des Goldes an einen Käufer in Höhe des aktuellen Marktpreises (maßgebliche Referenz: Ankaufspreis 1 kg Barren bei einer LBMA zertifizierten Scheideanstalt) vermitteln, der mit dem Zahlungseingang des Kaufpreis das Gold zum Ende des entsprechenden Monats erwirbt. Der Ankaufspreis der Scheideanstalt wird ohne Abschlag 1:1 an den Kunden weitergegeben.
            2. Mit der Ausbuchung des verkauften Goldes aus dem Depot des Kunden wird das Eigentum an dem Gold auf den Käufer übertragen. Der Kunde ist bereits heute mit dem Eigentumsübergang auf den Käufer einverstanden.

             

            § 8 Vergütung

              1. Das eingezahlte Geld des Kunden (nachfolgend ist hiermit auch das mittels Lastschrift eingezogene Geld des Kunden gemeint) wird die L’or AG jeweils in Höhe von 95 Prozent für den Ankauf der Goldbarren einsetzen. 1,5 Prozent des eingezahlten Geldes des Kunden steht der L’or AG sowie 3,5 Prozent des eingezahlten Geldes des Kunden der vermittelnden Bank als Vergütungen für die Vermittlung der Lieferung des Anlagegoldes zu. Diese Vergütungen sind derzeit nach § 25c Abs. 1 Satz 2 UStG umsatzsteuerfrei.
              2. Als laufende Vergütung für die Verwahrung des Goldes, die Führung des Depots und aller damit verbundenen Auslagen (z. B. Verwahrkosten und Versicherung) erhält die L’or AG eine monatliche Gebühr von 1/12 von 2,00 Prozent – bezogen auf den am letzten Tag des jeweiligen Monats ermittelten Wert des Goldbestandes gemäß § 3 – zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungstellung gültigen Umsatzsteuer, aktuell somit 1/12 von 2,38 Prozent. Als laufende Vergütung für die fortlaufende Betreuung des Kundenbestandes erhält die vermittelnde Bank eine monatliche Vergütung von 1/12 von 0,50 Prozent – bezogen auf den am letzten Tag des jeweiligen Monats ermittelten Wert des Goldbestandes gemäß § 3 – zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer, aktuell somit 1/12 von 0,595 Prozent.
              3. Die L’or AG ist berechtigt, für die Begleichung der vorgenannten Vergütungen Goldbarren aus dem Goldbestand gemäß § 3 zu veräußern.

               

              § 9 Laufzeit, Kündigung

                1. Der VR-Goldsparplan® ist ein unbefristeter Vertrag.
                2. Der Kunde ist berechtigt, den VR-Goldsparplan® jederzeit bis zum 20. eines jeden Monats mit Wirkung zum Monatsende gegenüber der L’or AG in Textform zu kündigen.

                 

                § 10 Schriftverkehr

                  1. Die L’or AG wird dem Kunden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Informationen zukommen lassen.
                  2. Nach Ende eines jeden Jahres übersendet die L’or AG dem Kunden für seinen VR-Goldsparplan® einen Depotauszug. 

                   

                  § 11 Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle

                      1. Die L’or AG erklärt sich bereit, an Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vor der folgenden anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen:

                        Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein

                        Telefon: +49 7851 79579 40; Telefax: +49 7851 79579 41; E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de; Webseite: www.verbraucher-schlichter.de

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